Sie kennen derartige Schreiben ganz sicher. Erst lesen Sie, dass Sie dieses oder jenes Haushaltsgerät, eine Reise oder Ähnliches gewonnen hätten und dann stellen Sie fest: Es kann sich nur um Werbung handeln und fordern ihren Gewinn nicht ein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seinem § 661a vor, dass ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher versendet und durch die Gestaltung solcher Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis bereits gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten hat. Das bedeutet, dass der Empfänger eines solchen Schreibens den Preis dann auch gerichtlich einklagen kann.
Unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne
Im Februar dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19.02.2004 – II ZR 226703) einen Fall endgültig zu entscheiden, in dem die Klägerin geltend machte, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage 25.000 DM nebst Zinsen.. Die Klägerin begründete dies damit, dass ihr die Auszahlung des Betrages in einem Schreiben der Beklagten verbindlich zugesagt worden sei, es sollte nur noch ein Gewinn-Abruf-Schein ausgefüllt werden. Außerdem sollte sie ein beiliegendes Angebot prüfen und Ware bestellen. Nachdem das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. Dieses Urteil hatte auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand.
Nach Ansicht des BGH war das Schreiben der Beklagten nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er brauche einen bereits gewonnenen Preis nur noch anzufordern. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass es unerheblich sei, ob der Verbraucher den Zweck der Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaue oder durchschauen könne. Selbst wenn der Empfänger also erkennt, dass der Absender den Preis nicht zusenden will, kann ein Gewinn also ggf. eingeklagt werden. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers erreicht werden, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden, indem der Unternehmer vom Verbraucher beim Wort genommen, also auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann.
Zu beachten bleibt aber, dass dies nicht für Schreiben gilt, in denen lediglich ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, der Preis also noch nicht als gewonnen angepriesen wird.







