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Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

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Der Kauf eines Fahrzeuges ist für viele Menschen eine der größten und am längsten geplanten finanziellen Aufwendungen überhaupt. Wenn sich das begehrte Gebrauchtfahrzeug dann nach dem Kauf als mangelhaft erweist, kann der Freude schnell die große Ernüchterung folgen

Ob ein gebrauchtes Fahrzeug einen Sachmangel hat, beurteilt sich nach § 434 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, so muss sich die gekaufte Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder eine Beschaffenheit haben, die bei derartigen Sachen üblich ist.

Teil 1: Sachmängel und deren Beweisbarkeit 

Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wurde, ist anhand sämtlicher Angaben und Informationen zu ermitteln, die für die Kaufentscheidung wesentlich waren. Von Bedeutung sind insbesondere TÜV-, DEKRA-oder andere unabhängige Sachverständigenberichte sowie Garantie- und Servicehefte. In den Bestellformularen des gewerblichen Handels sind vor allem die Angaben zu Laufleistung und Unfallfreiheit zu beachten. Auch Informationen auf dem Verkaufsschild des Fahrzeuges, in Zeitungsanzeigen und auf Web-Seiten sind für die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung von Bedeutung. Selbst mündliche Zusicherungen sind zu berücksichtigen, allerdings werden sie sich im Streitfall nur schwer beweisen lassen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung nützt aber nicht in jedem Fall dem Käufer, sondern kann auch dem Verkäufer nützen. Je konkreter ein Verkäufer nämlich dem Käufer unvorteilhafte Eigenschaften eines Fahrzeuges benennt, desto größer sind seine Chancen, dass diese Angaben eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, die seine Haftung beschränken.

Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer getroffen wurde, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob das gekaufte Kfz mangelhaft oder mangelfrei ist. Im wesentlichen muss der Käufer darlegen, dass mit dem von ihm behaupteten Mangel nach Alter und Laufleistung des Fahrzeuges nicht zu rechnen war. Schwierig ist im konkreten Fall meist die Abgrenzung zwischen üblichem Verschleiß und Sachmangel. Der Verkäufer wird in der Regel den Standpunkt vertreten, dass es sich um zu erwartenden üblichen Verschleiß handele.

Häufig ist auch streitig, ob ein geltend gemachter Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war oder später entstanden ist, beispielsweise durch Bedienungs- oder Wartungsfehler. Hier trifft § 476 BGB eine wichtige Regelung zur Beweislastumkehr, die allerdings nur beim Verbrauchgüterkauf, also beim Kauf durch einen privaten Verbraucher, gilt. Zeigt sich danach innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Wichtig ist es also, einen Schaden wenn möglich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs geltend zu machen. In Zweifelsfällen über Art und Umfang eines Schadens sollte das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen eingeholt werden.

Welche Rechte dem Käufer eines mangelhaften Fahrzeuges zustehen und was bei deren Geltendmachung und Abwicklung zu beachten ist, wird in einem weiteren kleinen Beitrag dargestellt.

 

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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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