Lebensmittelrecht
Anreicherung von Lebensmitteln mit Omega-3-Fettsäuren
BfR empfiehlt Höchstmengen
Das BfR empfiehlt für die Anreicherung von Lebensmitteln mit DHA und EPA, unabhängig davon, ob es sich um Fischöl, Algenöl oder Fettsäureethylester handelt, Höchstmengen festzusetzen. Zudem sollten Lebensmittel, die üblicherweise keine Fette enthalten, wie beispielsweise Erfrischungsgetränke, auch nicht mit Omega-3-Fettsäuren angereichert werden.
Mit der Verwendung von DHA/EPA-reichen Quellen zur Anreicherung von Lebens- und Futtermitteln ist ein Potenzial zur vierfachen Überschreitung der üblichen Aufnahmemengen von DHA/EPA verbunden. Darüber hinaus sind bezüglich des Verzehrs dieser beiden Fettsäuren folgende Risikopotentiale erkennbar:
· Erhöhung des LDL-Cholesterinspiegels ab 0,7 g DHA/EPA pro Tag
· Beeinträchtigung der angeborenen und erworbenen Immunabwehr bei älteren Menschen
· Hinweise auf eine mögliche Erhöhung der kardiovaskulären Mortalität bei Menschen mit kardiovaskulären Erkrankungen bei Langzeitanwendung
· Hinweise auf erhöhte Blutungsneigung ab 1,5 g DHA/EPA pro Tag
· Offene Fragen bezüglich der Auswirkungen einer frühkindlichen Supplementierung mit DHA/EPA auf den Body Mass Index und den Blutdruck
Das BfR empfiehlt, die langkettigen ungesättigten Omega-3 Fettsäuren (n-3 PUFAs) aus allen Quellen in den Anhang III, Liste B der VO 1925/2006/EG aufzunehmen. Über Höchstmengen für Produkte sollte gewährleistet werden, dass im Mittel nicht mehr als 1,5 g ungesättigte Omega-3 Fettsäuren (LC-n3) aus allen Quellen verzehrt werden. Lebensmittel, die üblicherweise keine Fette enthalten (z.B. wasserbasierte Getränke) sollten nicht mit ungesättigten Omega-3 Fettsäuren angereichert werden.
Quelle: Stellungnahme Nr. 030/2009 des BfR vom 26. Mai 2009, Auszug







